Entsandte Arbeitnehmer und deren Gewinnbeteiligung

Mit Urteil vom 06. Juni 2018 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichtshofs entschieden, dass entsandte Arbeitnehmer nicht von der Gewinnbeteiligung ihrer Gesellschaft ausgeschlossen werden dürfen. Eine gegenteilige Vertragsklausel ist unwirksam.

Im vorliegenden Fall wurden Arbeitnehmer die zu ausländischen Zweigniederlassungen entsandt worden und von diesen auch vergütet waren, ausdrücklich von der Gewinnbeteiligung ihres Unternehmens ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat dies damit gerechtfertigt, dass die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit im Ausland ausüben und ihre Vergütung direkt von der ausländischen Zweigniederlassung ausgezahlt wurde.

Der französische Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts und entschied, dass die entsandten Arbeitnehmer weiterhin der Belegschaft des Unternehmens hinzugerechnet werden. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes dürfen sie nicht von der Gewinnverteilung ausgeschlossen werden (Cass. Soc. 06.06.2018, n°17-14.372).