Aufhebungsvereinbarung französischen Rechts – Verjährungsfrist für deren Anfechtung

Mit Urteil vom 06.12.2017 hat die Arbeitskammer des französischen Kassationsgerichtshofs entschieden, dass die einjährige Verjährungsfrist für die Anfechtung einer Aufhebungsvereinbarung französischen Rechts („rupture conventionelle“) auch dann anwendbar ist, wenn die Aufhebungsvereinbarung von der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde stillschweigend genehmigt worden ist.

Im vorliegenden Fall haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, die von der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde stillschweigend genehmigt worden ist. Danach wurde die Aufhebungsvereinbarung ausgeführt. Etwas mehr als ein Jahr später hat der Arbeitnehmer die Aufhebungsvereinbarung angefochten.

Der Kassationsgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung nach Ablauf der Verjährungsfrist von einem Jahr gem. Art. L. 1237-14 des französischen Arbeitsgesetzbuchs als unzulässig angesehen hat. Der Kassationsgerichtshof ist der Begründung des Berufungsgerichts gefolgt, das aufgrund der unangefochtenen Ausführung der Aufhebungsvereinbarung die Behauptung des Arbeitnehmers, keine Kenntnis von deren Genehmigung gehabt zu haben, zurückgewiesen hat (Cass. soc. 06.12.2017 n°16-10220).