Ausübung einer Nebentätigkeit im Zeitraum von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit berechtigt nicht unbedingt zur Kündigung

Mit Urteil vom 21.11.2018 hat die Arbeitskammer des französischen Kassationsgerichtshofs entschieden, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit im Zeitraum von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an sich nicht gegen die arbeitsrechtliche Treuepflicht verstößt. Um eine Kündigung zu rechtfertigen, muss dem Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden entstanden sein.

Im vorliegenden Fall wurde dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund gekündigt, da er im Zeitraum von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Gesellschaft gegründet und für diese gearbeitet hat.

Allerdings reicht eine im Zeitraum von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Nebentätigkeit, die mit der Tätigkeit des Arbeitgebers nicht im Wettbewerb steht und durch die dem Arbeitgeber kein Schaden entstanden ist, nicht aus, um ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu begründen (Cass. soc. 24.10.2018, n°17-14.057).

Nach deutschen Recht ist die Rechtslage anders: Verstoßen Arbeitnehmer im Zeitraum von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch die Ausübung einer Nebentätigkeit gegen die Pflicht, sich „genesungsförderlich“ zu verhalten, kann eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein, und zwar unabhängig davon, ob diesem dadurch ein Schaden entstanden ist oder nicht (LAG Köln, Urteil vom 16.10.2013).