Änderung der Zuständigkeitsregelungen bei den jeweiligen Kammern der französischen Arbeitsgerichte

Durch Verordnung vom 01.03.2017 sind die Zuständigkeitsregelungen zwischen den jeweiligen Kammern bei den französischen Arbeitsgerichten für den Zeitraum 2018-2021 geändert worden.

 

Kammerzuständigkeiten bis zum 31.12.2017:

Gemäß Art. R. 1423-5 des französischen Arbeitsgesetzbuches richtet sich (bis zum 31.12.2017) die Kammerzuständigkeit bei den französischen Arbeitsgerichten nach der Haupttätigkeit des Arbeitgebers. Mit Ausnahme von Führungskräften (Cadres) und Arbeitnehmern mit sonstigen Tätigkeiten ist die Kompetenzverteilung zwischen den jeweiligen Kammern wie folgt geregelt:

  • Handwerker und Angestellte in der Industrie : Kammer für Industriesachen ;
  • Handwerker und Angestellte im Handel und im Bereich von Unternehmensdienstleistungen : Kammer für Handelssachen und Dienstleistungen ;
  • Handwerker und Angestellte in der Landwirtschaft und der Seefischerei : Kammer für Landwirtschaftssachen.

 

Kammerzuständigkeiten im Zeitraum 01.01.2018 – 31.12.2021:

Nach der Rechtsverordnung vom 31.03.2016 richtet sich im Zeitraum 01.01.2018-31.12.2021 die Zuständigkeiten der jeweiligen Kammer nunmehr nach dem auf das Unternehmen anwendbaren Tarifvertrag.

Soweit kein Tarifvertrag Anwendung findet, ist die « Kammer für sonstige Tätigkeiten » (« la section des activités diverses ») zuständig. Führungskräfte (Cadres) werden allerdings davon nicht erfasst, da weiterhin die Kammer für Führungskräfte ausschließlich zuständig ist.

Eine zusammenfassende Übersichtstabelle der Kammerzuständigkeit für jeden Tarifvertrag befindet sich in der Rechtsverordnung vom 01.03.2017 (JORF n° 0069 vom 22.03.2017).

In dieser Tabelle sind die Voraussetzungen für den Amt des ehrenamtlichen Richters sowie die Modalitäten der Sitzverteilung zwischen Gewerkschaften und Berufsverbänden bei den französischen Arbeitsgerichten dargestellt.