Arbeitnehmerseitige Feststellung der Vertragsbeendigung aufgrund eines schweren Fehlverhaltens des Arbeitgebers

Mit Urteil vom 05.07.2017 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationshofs entschieden, dass die arbeitnehmerseitige Feststellung der Vertragsbeendigung aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers gerechtfertigt ist, wenn dessen Versäumnis so schwer ist, dass es die Fortführung des Arbeitsvertrags behindert.

Im vorliegenden Fall hat sich ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Entlassungsplans um freiwilliges Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag für eine Stelle als Führungsposten bei einem konkurrierenden Unternehmen beworben. Obwohl das für die Erstellung des Entlassungsplans beauftragte Unternehmen eine positive Stellungnahme dazu abgegeben hatte, hat der Arbeitgeber die Anfrage des Arbeitnehmers abgelehnt.

Nach Auffassung des Kassationshofs stellt die missbräuchliche und schuldhafte Weigerung gegenüber der beruflichen Umstellung des Arbeitnehmers ein Versäumnis des Arbeitgebers dar, aber nicht dahingehend, dass es ein Hindernis für die Fortsetzung des Arbeitsvertrags bildet. Die arbeitnehmerseitige Feststellung der Vertragsbeendigung ist daher nicht gerechtfertigt. (Cass. soc. 5 juillet 2017, n°16-11520).