Betriebsbedingte Kündigung : Umsatzrückgang nicht zwingend erforderlich

Mit Urteil vom 21.09.2022 (Cass. soc., 21.09.2022, n°20-18.511) hat der Kassationsgerichtshof entschieden, dass das Vorliegen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung nicht nur anhand von Auftrags- oder Umsatzeinbußen beurteilt werden darf. Das Gericht muss auch die sonstigen in Art. L 1233-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs genannten wirtschaftlichen Indikatoren berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall rügte der Arbeitnehmer die Begründetheit der ihm gegenüber ausgesprochener betriebsbedingter Kündigung. Das Berufungsgericht Colmar hatte festgestellt, dass der Arbeitgeber den Beweis für das Vorliegen von Auftrags- oder Umsatzeinbußen über einen Zeitraum, der aufgrund der Mitarbeiterzahl des Unternehmens drei aufeinanderfolgende Quartale betragen sollte, nicht erbracht hatte.

Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das Berufungsgericht sämtliche vorgetragenen Umstände bei der Beurteilung, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorlagen oder nicht, hätte berücksichtigen müssen:

– die signifikante Entwicklung mindestens eines anderen wirtschaftlichen Indikators, wie z.B. negatives Betriebsergebnis, eine Verschlechterung der Liquidität oder des Bruttobetriebsüberschusses,
– sonstige Elemente, durch die wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht werden können.

Der Kassationsgerichtshof hat vorliegend eine konforme Anwendung von Artikel L 1233-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs vorgenommen.