FRANKREICH: Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz gilt nunmehr als einseitige Kündigung des Arbeitnehmers.
Zur Erinnerung: Das französische Gesetz, das Dringlichkeitsmaßnahmen für die Funktionsweise des Arbeitsmarktes vorsieht, hat eine wichtige neue Regel in das französische Arbeitsgesetzbuches eingeführt: beim unentschuldigten Fehlen am Arbeitsplatz wird die einseitige Kündigung des Arbeitnehmers vermutet, soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erfolglos zur Wiederaufnahme der Arbeit...