Corona-Krise: Anpassung der Macron Sonderprämie

Die 2019 als Reaktion auf den Straßenprotest gegen den Kaufkraftverlust geschaffene und 2020 erneuerte sog. „Kaufkraftprämie“, besser bekannt als „Macron Prämie“ (Prime Macron), wurde durch Verordnung vom 01.04.2020 aufgrund der Covid-19-Krise angepasst. So wurde die Bedingung bezüglich des Bestehens einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung aufgehoben, wenn die Prämie bis zu EUR 1.000,00 beträgt (Prämien, die mehr als EUR 1.000,00, aber höchstens EUR 2.000,00 betragen, sind sozialversicherungs- und steuerfrei, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie eine Gewinnbeteiligungsvereinbarung abgeschlossen hat).

Ein viertes Kriterium betreffend die Modulation der Prämienhöhe der Begünstigten wurde hinzugefügt: die Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise. Die Frist für die Auszahlung der Prämie wurde bis zum 31.08.2020 verlängert. Schließlich wurde die Voraussetzung bzgl. des Bestands des Arbeitsverhältnisses für die von der Sonderprämie betroffenen Arbeitnehmer gelockert: das Arbeitsverhältnis muss entweder bei der Auszahlung der Prämie oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Betriebsvereinbarung bei der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde oder der Unterzeichnung der einseitigen Entscheidung des Arbeitsgebers („DUE“ oder „décision unilatérale de l’employeur“) bestehen.

 

Aufhebung der Voraussetzung bezüglich des Abschlusses einer Gewinnbeteiligungs-vereinbarung

Möchte der Arbeitgeber eine Prämie von mehr als EUR 1.000,00 pro Arbeitnehmer auszahlen, die bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 2.000,00 sozialversicherungs- und steuerfrei ist, muss er eine entsprechende Betriebsvereinbarung (Gewinnbeteiligungsvereinbarung) abschließen. Andernfalls unterliegt der Teil der Prämie, der EUR 1.000,00 übersteigt, der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.

Die Betriebsvereinbarung muss grundsätzlich für eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen werden und dabei den Zeitraum der Prämienzahlung abdecken (d.h. vom 28.12.2019 bis zum 31.08.2020). Der Gesetzgeber hat jedoch den Abschluss einer Vereinbarung mit einer Dauer von einem bis drei Jahren erlaubt, wenn die Vereinbarung zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.08.2020 abgeschlossen wird.

Beispiel: Ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, kann eine abweichende Gewinnbeteiligungsvereinbarung bis zum 31.08.2020 abschließen, um das gesamte Jahr 2020 abzudecken, obwohl sie diese grundsätzlich bis spätestens zum 30.06.2020 hätte abschließen müssen.

Aber Vorsicht! Diese Möglichkeit steht nur Unternehmen zur Verfügung, die ihre Gewinnbeteiligungsvereinbarung nach den allgemeinen Regelungen des französischen Arbeitsrechts über den Zeitpunkt des Abschlusses von Gewinnbeteiligungen im Jahr 2020 hätten abschließen müssen (d.h. vor dem ersten Tag der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres, wenn der Bemessungszeitraum das Geschäftsjahr ist). Zum Beispiel kann ein Unternehmen mit einem Geschäftsjahr, das vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2020 läuft, eine solche abweichende Vereinbarung nicht abschließen, da nach den allgemeinen Regelungen die Vereinbarung spätestens am 31.12.2019 hätte abgeschlossen werden müssen.

 

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

  • Arbeitnehmer, die am Tag der Auszahlung der Prämie oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Betriebsvereinbarung bei der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde oder der Unterzeichnung der einseitigen Entscheidung des Arbeitsgebers („DUE“ oder „décision unilatérale de l’employeur“) in einem Arbeitsverhältnis stehen;
  • Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher an die sonstigen Arbeitnehmer im Unternahmen die Macron Prämie auszahlt (soweit die Überlassung des Arbeitnehmers am Tag der Auszahlung der Prämie oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Betriebsvereinbarung bei der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde oder der Unterzeichnung der einseitigen Entscheidung des Arbeitsgebers fortbesteht);
  • Arbeitnehmer, die am Tag der Auszahlung der Prämie oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Betriebsvereinbarung bei der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde oder der Unterzeichnung der einseitigen Entscheidung des Arbeitsgebers bei einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt sind (Angestellte des öffentlichen oder privaten Rechts, Beamte, usw.);
  • behinderte Arbeitnehmer, die am Tag der Prämienzahlung oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Betriebsvereinbarung bei der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde oder der Unterzeichnung der einseitigen Entscheidung des Arbeitsgebers in einem Beschäftigungsförderungsverhältnis stehen und einem Integrationsbetrieb („ESAT“ oder „Établissement et service d’aide par le travail“) zugehörig sind,

können die Macron Prämie erhalten.

Am 17.04.2020 hat das französische Arbeitsministerium zwei wichtige Punkte klargestellt:

  1. Die Betriebsvereinbarung oder die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers müssen ausdrücklich das Datum angeben, das von dem Unternehmen oder der Einrichtung zur Bestimmung der Anspruchsberechtigung der Arbeitnehmer festgehalten wird (d.h. entweder der Tag der Prämienzahlung oder der Zeitpunkt der Hinterlegung der Betriebsvereinbarung bei der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde oder die Unterzeichnung der einseitigen Entscheidung des Arbeitsgebers);
  2. Für Leiharbeitnehmer ist der Fortbestand der Überlassung auf der Ebene des Verleihers und nicht auf der des Entleihers („ETT“ oder „entreprise de travail temporaire“) maßgeblich.

Problematischer ist die ministerielle Klarstellung hinsichtlich der Möglichkeiten des Ausschlusses bestimmter Mitarbeiter. Der Gesetzgeber und die ministerielle Anordnung vom 15.01.2020 sehen einen einzigen Ausschlussfall vor: die Prämie darf nur einem Teil der Mitarbeiter gezahlt werden, und durch Betriebsvereinbarung oder einseitige Entscheidung des Arbeitgebers können Mitarbeiter ausgeschlossen werden, deren Vergütung über einer Obergrenze liegt (die von der gesetzlich festgelegten Freigrenze, d.h. dreimal der jährliche Mindestlohn, abweichen kann). Das Ministerium für Arbeit sieht einen weiteren Ausschlussfall vor und räumt ein, dass bestimmte Mitarbeiter aufgrund der Arbeitsbedingungen in Verbindung mit der Covid-19-Krise ausgeschlossen werden dürfen. Diese ministerielle Position scheint allerdings dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu widersprechen und wird wahrscheinlich den allgemeinen Charakter der Macron Prämie in Frage stellen. Für eine erhöhte Rechtssicherheit sollte, anstatt Mitarbeiter auszuschließen, eher das Modulationskriterium in Bezug auf die Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Krise angewendet werden, zumal es viele Möglichkeiten zulässt (siehe unten).

 

Modulation der Prämienhöhe

Das Gesetz lässt vier kombinierbare Modulationskriterien zu, nämlich:

  • Die Vergütung;
  • Der Grad der Qualifikation oder Klassifizierung;
  • Die Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise: die Höhe der Prämie kann für die Mitarbeiter, die während des gesundheitlichen Notstands aufgrund der Krise weitergearbeitet haben, angepasst werden;
  • Die Dauer der Betriebsanwesenheit im vergangenen Jahr, insbesondere für Mitarbeiter, die im Laufe des Jahres in das Unternehmen eingetreten sind und, im Falle von Teilzeitbeschäftigten, die vertraglich festgelegte Arbeitszeit.

Diese Kriterien können untereinander kombiniert werden.

Die 12 Monate vor der Auszahlung der Prämie sind maßgeblich (unabhängig davon, ob für die Anspruchsberichtigung in der Betriebsvereinbarung oder einseitigen Entscheidung des Arbeitgebers ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist), mit Ausnahme des Kriteriums der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise. Für dieses Kriterium gilt die Bewertung der letzten 12 Monaten für die Gewährung der Prämie nicht. Eine angebrachte und logische Klarstellung.

Ministerielle Klarstellungen zum Modulationskriterium in Bezug auf die Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise

Durch dieses neue Kriterium darf ein Unternehmen die Prämie für alle Mitarbeiter, die weiterhin während der Dauer des Gesundheitsnotstands ihre Tätigkeit ausgeübt haben oder auch nur in Kontakt mit der Öffentlichkeit waren, erheblich erhöhen.

Eine Modulation, die die Unterschiede in den Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter, die weiterhin ihre Tätigkeit ausgeübt haben, berücksichtigt, ist ebenfalls möglich. Beispielsweise kann ein Unternehmen die Höhe der Prämie von Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit im Home-Office ausgeübt haben, und von Mitarbeitern, die vor Ort arbeiten mussten, unterschiedlich ausgestalten. Auch kann das Unternehmen die Prämie für Mitarbeiter, die während eines großen Teils des Gesundheitsnotstands vor Ort arbeiten mussten im Vergleich zu den Mitarbeitern, die diese Arbeitsbedingungen während eines kürzeren Zeitraums erfahren haben, deutlich erhöhen.

Ministerielle Klarstellung zum Kriterium der Dauer der Betriebszugehörigkeit kombiniert mit dem der Covid-19-Krise

Grundsätzlich werden Abwesenheiten wegen Mutterschafts-, Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub, Elternzeit (Vollzeit und Teilzeit) und Kinderbetreuungsurlaub sowie Abwesenheiten wegen Betreuung eines schwerkranken Kindes als Zeiten tatsächlicher Anwesenheit gewertet. Dies stellt kein Grund zur Kürzung der Prämie dar.

Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz ist allerdings zugelassen: die Prämie für die aus den vorgenannten Gründen abwesenden Arbeitnehmer darf aufgrund der Abwesenheit gekürzt werden, wenn die Prämie ebenfalls angepasst wird, um die Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise zu berücksichtigen.

Kehrtwendung der Behörden zum Verbot von Nullprämien

Die ministerielle Anordnung vom 15.01.2020 legte fest, dass die Modulation für bestimmte Arbeitnehmer nicht zu einer Verringerung der Prämie auf Null führen durfte, außer in den Fällen, in denen der Mitarbeiter in den 12 Monaten vor der Auszahlung der Prämie tatsächlich nicht anwesend war oder gar keine Vergütung erhalten hat.

Dies gilt seit dem 17.04.2020 nicht mehr. Durch die Anpassung der Prämienhöhe, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise, ist die Zahlung eines Betrags zwischen 0 und 1.000 € (bei Vorliegen einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung auf 2.000 € erhöht) nunmehr möglich.

Die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ („notamment“) legt nahe, dass dieser Spielraum nicht dem Kriterium „Covid-19“ vorbehalten ist, sondern allen vier Kriterien offensteht.

 

Zahlung der Prämie in mehreren Raten

Die Macron Prämie darf in mehreren Raten ausgezahlt werden, allerdings muss die volle Prämie spätestens bis zum 31.08.2020 ausgezahlt worden sein.

Wird die Prämie in mehreren Raten ausgezahlt, dürfen die Modulationskriterien grundsätzlich nicht für jede dieser Raten unterschiedlich definiert werden.

Allerdings können Unternehmen, die bereits eine Prämie nach den vor dem 01.04.2020 geltenden Bedingungen gezahlt haben, ihre erste Zahlung durch eine Zusatzvereinbarung zur Betriebsvereinbarung oder zur einseitigen Entscheidung des Arbeitgebers ergänzen. In dieser Zusatzvereinbarung dürfen dann für die zweite Zahlung der Prämie andere Kriterien festgelegt werden.