Der Arbeitsausfall wegen Krankheit wird bei Kündigungsabfindung nicht berücksichtigt

Mit Urteil vom 23.05.2017 entschied die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationshofs, dass das Krankengeld, welches der Arbeitnehmer während der krankheitsbedingten Arbeitsfreistellung erhält, bei der Berechnung der Kündigungsabfindung nicht zu berücksichtigen ist.

Das Kassationshof bestätigt, dass für die Berechnung der Kündigungsabfindung der Durchschnittsmonatsverdient aus den drei oder zwölf Monaten vor Eintritt des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls, je nachdem welche Zeitspanne für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (Cass. soc., 23 mai 2017, n° 15-22.223).