Die Beweislast in Bezug auf Überstunden: Bestätigung der gemeinsamen Beweislast von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

In drei Entscheidungen vom 17.02.2021 (Nr. 18-15.972, Nr. 20-13.917, Nr. 19-17.355) hat sich die Arbeitskammer des Kassationsgerichtshofs erneut mit der Beweislast für die tatsächliche Erbringung von Überstunden im Rahmen eines Antrags auf Überstundenvergütung befasst.

In den drei o.g. Fällen wiesen sowohl die Richter der ersten Instanz als auch die Berufungsrichter den Anspruch der Arbeitnehmer auf Überstundenvergütung mit der Begründung ab, dass sie keine ausreichenden Nachweise für die geleisteten Überstunden erbracht hätten.

Die Arbeitskammer des Kassationsgerichtshofs stimmte jedoch der Argumentation der Arbeitnehmer zu und hob die drei Berufungsurteile auf, mit der Begründung, das Berufungsgericht habe gegen Artikel L. 3171-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs verstoßen, indem es die Beweislast bezüglich der Überstunden ausschließlich den Arbeitnehmern auferlegte. Der Kassationsgerichtshof bestätigt damit seine bereits ein Jahr zuvor eingenommene Position, wonach die Beweislast für Überstunden sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber obliegt (Cass. soc., 18. März 2020, n°18-10.919).

Mit dieser Beweislastverteilung folgt der Kassationsgerichtshof den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 14. Mai 2019, Az. C-55/18).

Allerdings muss Folgendes beachtet werden: Das Gericht muss die vom Arbeitgeber vorgelegten Beweise zwar berücksichtigen. Die unzureichende Beweiserbringung seitens des Arbeitgebers führt jedoch nicht dazu, dass das Gericht automatisch dem Antrag des Arbeitnehmers stattgibt. Damit die Überstundenvergütung gewährt werden kann, müssen die vom Arbeitnehmer vorgelegten Beweise in jedem Fall ausreichend und substantiiert vorgetragen werden (Cass. soc., 19 Apr. 2000, Nr. 98-45.699). Legt der Arbeitnehmer also nur eine pauschale oder ungefähre Auflistung der von ihm angeblich erbrachten Überstunden vor, hat er keinen Anspruch auf die Vergütung, unabhängig davon, ob es dem Arbeitgeber gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen.