Die Weitergabe von vertraulichen Informationen stellt ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar

Mit Urteil vom 22.11.2017 hat die Arbeitskammer des französischen Kassationsgerichtshofs entschieden, dass die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch einen Angestellten ein schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt, wenn der Angestellte dadurch gegen die ihm obliegenden Vertraulichkeitsregeln verstößt.

Im vorliegenden Fall hat eine Angestellte in gehobener Position (CFO) vertrauliche Informationen über die Vergütung von Kollegen weitergegeben. Kenntnis von diesen Informationen hatte sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangt. Die Angestellte hat bestritten, dass die Weitergabe dieser Informationen ein schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen würde, welches eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Der Kassationsgerichtshof ist den Ausführungen der Angestellten nicht gefolgt, sondern hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, wonach sich die Schwere des Fehlverhaltens anhand der ausgeübten Tätigkeit der Angestellten und den potentiellen Folgen der Weitergabe der Höhe der Vergütungen beurteilen lassen muss (Cass. soc., 22.11.2017, n°16-24059).