Ein wegen Krankheit abwesender Geschäftsführer verliert nicht seinen Anspruch auf Vergütung

Mit Urteil vom 21. Juni 2017 hat die Kammer für Handelssachen des französischen Kassationshofs entschieden, dass ein wegen Krankheit abwesender Geschäftsführer einer französischen GmbH seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert.

Vorliegend hatte ein Mitgeschäftsführer einer französischen GmbH Klage gegen die Gesellschaft auf Zahlung seiner Geschäftsführervergütung erhoben, die ihm im Zuge einer zweimonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit nicht gezahlt worden war.

Das Berufungsgericht hatte die Klage mit der Begründung, dass die verlangte Entschädigung des Geschäftsführers auf einer für die Gesellschaft verrichteten Tätigkeit beruhen müsse, abgewiesen. An einer solchen Tätigkeit fehle es gerade durch die krankheitsbedingte Abwesenheit.

Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf Grund des Artikels L. 223-18 des französischen Handelsgesetzes auf und macht geltend, dass die französische GmbH von einer oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter sein können oder nicht, geführt wird. Dabei bleibt die in den Statuten oder per Gesellschafterbeschluss festgelegte Vergütung Letzterer geschuldet, solange kein Widerrufsbeschluss vorliegt.

Mithin ist das Entgelt des Geschäftsführers nicht an eine für die Gesellschaft verrichtete Tätigkeit gebunden, sondern an die Stellung als Geschäftsführer an sich. Die Konsequenz dessen ist, dass der Vergütungsanspruch des Geschäftsführers – ohne Vorliegen eines widerrufenden Beschlusses – bestehen bleibt (Cass. com., 21 juin 2017, n° 15-19.593).