FRANKREICH: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen Krankheit oder eines Nichtberufsunfalls

Durch drei Urteile hat die Arbeitskammer des französischen Kassationsgerichts am 13.09.2023 entschieden, dass die französischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen über den Urlaubsanspruch bislang nicht EU-konform waren. So soll ein Arbeitnehmer künftig Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit seiner Erkrankung oder seiner unfallbedingten Arbeitsverhinderung haben, und zwar unabhängig davon, es sich um eine Berufskrankheit oder einen Berufsunfall handelt.

Bislang hatte nämlich gemäß Art. L. 3141-3 des französischen Arbeitsgesetzbuches der Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Nichtberufsunfalls keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Kassationsgericht entschied, dass Art. L. 3141-3 nicht EU-konform ist und stützt sich dabei auf Artikel 31 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 7 der Richtlinie 2003/88.

Das Kassationsgericht ist nun der Ansicht, dass Arbeitsverhinderungen durch Krankheit oder Unfall tatsächliche Arbeitszeiten darstellen, die bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen sind wie z. B. Mutterschaftsurlaub.

So hat ein Arbeitnehmer, der wegen einer Krankheit oder eines Nichtberufsunfalls arbeitsunfähig ist, Anspruch auf bezahlten Urlaub, als ob er gearbeitet hätte.

 

(Cass. soc., 13.09.2023, n° 22-17.340, n° 22-17.638, n° 22-10529)

 

Claire CHEVALIER, LL.M. Köln / Paris I

Avocat associé & Rechtsanwältin (Partnerin)

Chargée d’enseignement à l’Université de Strasbourg

Membre fondateur DAV Strasbourg / Gründungsmitglied DAV Straßburg

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