Jährliche Tagespauschale (forfait jours): an Sonntagen geleistete Arbeitsstunden sind keine Überstunden

In einem Urteil vom 21.09.2022 (Cass. soc. 21.09.2022, Nr. 21-14.106) hat der französische Kassationsgerichtshof entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einer jährlichen Tagespauschale (forfait jours) unterliegt, dessen Gültigkeit nicht in Frage gestellt wird, keinen Anspruch auf Auszahlung von Überstunden für an bestimmten Sonntagen geleistete Arbeitsstunden hat. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer für diese Arbeit kein zusätzlicher Ruhetag unter der Woche eingeräumt wurde.

Vor dem obersten Gericht hatte der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf der Grundlage von Art. L. 3121-62 des französischen Arbeitsgesetzbuchs geltend gemacht, nach dem Arbeitnehmer, die einer jährlichen Tagespauschale (forfait jours) unterliegen, eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 11 + 24 Stunden eingeräumt werden muss, wobei die wöchentliche Ruhezeit grundsätzlich an Sonntagen zu gewähren ist (Art. L. 3132-1 ff. des französischen Sozialgesetzbuchs).

Die Revision hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des obersten Gerichts hat ein Arbeitnehmer, der einer jährlichen Tagespauschale (forfait jours) unterliegt, dessen Gültigkeit er nicht in Frage stellt, keinen Anspruch auf Auszahlung von Überstunden.

Diese Entscheidung erscheint sinnvoll, da im Rahmen einer jährlichen Tagespauschale die geleistete Arbeit in Tagen berücksichtigt wird und sofern diese Vereinbarung gültig ist, sie eine Abrechnung in Stunden als solche ausschließt. Nichtsdestotrotz bedeutet dies nicht, dass ein Arbeitnehmer, der einer jährlichen Tagespauschale unterliegt, keinerlei Anspruch auf Zahlung oder Entschädigung für an Sonntagen geleistete Arbeit hat. In der Tat kann der Arbeitnehmer, sofern die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage die Anzahl der auf der Grundlage der Vereinbarung über die jährliche Tagespauschale zu leistenden Arbeitstage überschreitet, die Zahlung für die über die Vereinbarung hinausgehend geleisteten Arbeitstage unter Berücksichtigung der folgenden Zuschläge geltend machen:

• Zuschlag i.H.v. mind. 10%, sofern mit dem Arbeitgeber eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen wurde, die die Möglichkeit vorsieht, die zusätzlich geleisteten Arbeitstage, die nicht als Ruhetage genommen wurden, abzugelten (Art. L. 3121-59 des französischen Sozialgesetzbuchs);
• durch einen Richter festgelegter Zuschlag i.H.v. mind. 10%, sofern mit dem Arbeitgeber keine Zusatzvereinbarung abgeschlossen wurde, die die Möglichkeit vorsieht, die zusätzlich geleisteten Arbeitstage, die nicht als Ruhetage genommen wurden, abzugelten (Cass. soc. 26.01.2022, Nr. 20-13.266).

Vorliegend hätte der Arbeitnehmer ebenfalls Schadensersatz wegen der Nicht-Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend die wöchentliche Ruhezeit geltend machen können (Cass. soc. 17.02.2021, Nr. 19-21.897).