Kettenbefristung von Verträgen zum Zwecke der Vertretung

Mit Urteil vom 14.02.2018 hat der französische Kassationsgerichtshof seine Rechtsprechung in Bezug auf die Kettenbefristung von Verträgen zum Zwecke der Vertretung aufgelockert.

Im vorliegenden Fall hat eine Service-Mitarbeiterin mit einem Verein im Zeitraum von dreieinhalb Jahren 107 befristete Verträge abgeschlossen, um andere Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit abwesend waren, zu ersetzen.

Nachdem der französische Kassationsgerichtshof das Vorliegen objektiver Gründe für die Rechtfertigung des Abschlusses von befristeten Verträgen überprüft hat, hat er ausgeführt: „Einzig die Tatsache, befristete Verträge zum Zwecke der Vertretung wiederholt oder ständig abzuschließen, ist für den Arbeitgeber, der die krankheitsbedingte Abwesenheit, den Mutterschutz, den bezahlten Urlaub oder Pausen gewähren muss, nicht ausreichend, um den systematischen Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zu rechtfertigen. Der Abschluss von befristeten Verträgen soll den strukturellen Bedarf an Arbeitskräften decken und die dauerhafte Besetzung einer Stelle bezwecken.“ (Cass. soc., 14.02.2018, n°16-17.966).