Kündigung wegen nicht Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mit Urteil vom 17.03.2017 hat das Berufungsgericht von Lyon entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der nicht nachweisen konnte, dass er seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb der nach dem anwendbaren Tarifvertrag vorgeschriebenen dreitägigen Frist eingereicht hatte, gerechtfertigt war. Die Nichtvorlage der Bescheinigung innerhalb der Frist stelle ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar.

Dabei sei es unerheblich, dass das Einschreiben des Arbeitsgebers, in dem der Arbeitnehmer aufgefordert wurde, zu seiner unerklärten Abwesenheit Stellung zu nehmen, mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ zurückgesandt worden sei. Es oblag nämlich dem Arbeitnehmer seine Post abzuholen bzw. abholen zu lassen (CA Lyon, 17.03.2017, n°15/0311).