Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem betriebsfremden Vertreter

Mit Urteil vom 26.04.2017 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationshofs eine Kündigung für ungerechtfertigt erklärt, da das Kündigungsverfahren nicht von einer Person mit Betriebszugehörigkeit durchgeführt wurde und dies obwohl der Arbeitgeber eine Vollmacht erteilt hatte.

Vorliegend hat der Steuerberater das Kündigungsverfahren durchgeführt. Es sei unerheblich, dass der Steuerberater im Auftrag und im Namen des Arbeitgebers handelte und insbesondere das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnete. Nach ständiger Rechtsprechung muss das Kündigungsverfahren vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter durchgeführt werden. Vertreter des Arbeitgebers können aber nur betriebszugehörige Personen sein. (Cass. soc. 26.04.2017, n°15-25.204 FS-PB)