Schadensersatzanspruch nach einer formfehlerhaften Kündigung

Der französische Kassationsgerichtshof hat am 30.06.2016 entschieden, dass dem Arbeitnehmer bei einer formfehlerhaften Kündigung nicht automatisch ein Schadensersatzanspruch (maximal ein Monatsgehalt nach Artikel L. 1235-2 des französischen Arbeitsgesetzbuches) zusteht (Cass. soc., 30.06.2016, n°15-16066).

Vielmehr muss der Arbeitnehmer den aufgrund des Verfahrensfehlers behaupteten Schaden genau darlegen. Tut er das nicht, steht ihm kein Schadensersatzanspruch zu.