Ein in Deutschland arbeitender, aber steuerlich in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer (Grenzgänger) stellt vor dem obersten französischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Befreiung von der Einkommenssteuerpflicht bezüglich der ihm auf der Grundlage eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages ausgezahlten Abfindung.

 

Das oberste Verwaltungsgericht entscheidet am 06.06.2018, dass es bei Grenzgängern Aufgabe des französischen Finanzgerichts ist, die für die Beendigungsart einem ausländischen Recht unterstellten Arbeitsverhältnisses vergleichbare Beendigungskategorie im französischen Recht zu bestimmen.

 

Anschließend ist die auf die von der ausländischen Firma gezahlte Abfindung passende steuerliche Regelung nach französischem Recht festzulegen. Dies ist erforderlich, um eine Ungleichbehandlung zwischen französischen Grenzgängern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union arbeiten und den in Frankreich tätigen französischen Arbeitnehmern zu vermeiden (CE 06.06.2018, n°399990).