Tagespauschalklauseln nach französischem Arbeitsrecht sind nicht mit Teilzeitarbeit vereinbar

In einem Urteil der Arbeitskammer des französischen Kassationsgerichtshof vom 27.03.2019 wurde entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der eine Tagespauschale über die Dauer eines Jahres abgeschlossen hat, die weniger als 218 Tage vorsieht, nicht als Teilzeitbeschäftigter angesehen wird.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Arbeitnehmer, dessen unbefristeter Teilzeitarbeitsvertrag eine jährliche Pauschalvereinbarung von 131 Tagen vorsah. Da sein Arbeitgeber die Rechtsvorschriften über Teilzeitarbeit hinsichtlich der obligatorischen Angaben im Arbeitsvertrag, insbesondere der Aufteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage oder auf die Wochen des Monats, nicht eingehalten hatte, beantragte der Arbeitnehmer die Umqualifizierung seines Vertrags in einen Vollzeitarbeitsvertrag und machte entsprechende Lohnforderungen geltend.

Der Antrag wurde von den Prozessrichtern abgelehnt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts in Nîmes war der Arbeitnehmer nicht teilzeitbeschäftigt und konnte sich nicht auf die Unkenntnis der Vorschriften bezüglich des Teilzeitarbeitsvertrags berufen. Der Kassationsgerichtshof stimmte dieser Argumentation zu und stellte schließlich die Unvereinbarkeit zwischen dem Status des Teilzeitbeschäftigten und einer Pauschalvereinbarung in Tagen fest, deren Anzahl weniger als 218 Tage im Jahr beträgt (Cass. soc. 27.03.2019, n°16-23.800).