Variable Vergütung und Erreichbarkeit der Ziele

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs über Zielprämien müssen die einem Arbeitnehmer gegenüber gesetzten Ziele „zumutbar“, „realistisch“ oder „erreichbar“ sein. Dies wird damit begründet, dass der Arbeitnehmer die mit der Tätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken nicht tragen muss.

Dem Urteil des französischen Kassationsgerichtshofs vom 15.12.2021 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitnehmer machte die Zahlung einer Zielprämie geltend, obwohl er die ihm gegenüber gesetzten Ziele nicht erreicht hatte. Er berief sich dabei auf die Unerreichbarkeit der Ziele. Fraglich war vorliegend, wer diesbezüglich die Beweislast trägt.

Das Gericht war der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Erreichbarkeit der Ziele beweisen muss (in diesem Sinne hatte bereits die Arbeitskammer des Kassationsgerichtshofs mit Urteil vom 24.10.2012 entschieden, n°11-23.843). Seine Ansicht hat das Gericht damit begründet, dass der Arbeitgeber die Ziele festlegt und nur er über die für die Erreichbarkeit der Ziele erforderlichen Beweismittel verfügt.

Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber den Beweis der Erreichbarkeit der Ziele nicht erbringen. Daher wurde er zur Zahlung der Zielprämie verurteilt. (Cour de cassation, 15 décembre 2021, n° 19-20.978)