Vereinfachung der gemeinnützigen Überlassung von Arbeitskräften

Durch Beschluss vom 22.09.2017 wurde eine neue Form der gemeinnützigen Überlassung von Arbeitskräften zwischen großen und kleinen Unternehmen eingeführt. Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung der Verordnung des Regierungsrats (Conseil d’Etat), in der die Anwendungsvoraussetzungen festgelegt sind, in Kraft, spätestens jedoch mit Wirkung zum 01.01.2018.

Durch die Überlassung von Arbeitskräften wird Unternehmen ermöglicht, Arbeitnehmer einem verwendeten Unternehmen auf bestimmte Zeit zum Zwecke der Ausführung bestimmter Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Der vorbezeichnete Beschluss sieht eine Vereinfachung dieses Instituts vor.

Der neue Art. L 8241-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs sieht vor, dass Konzerne oder Unternehmen mit mehr als 5.000 Angestellten ihre Arbeitnehmer an junge, kleine oder mittlere Unternehmen mit weniger als 8 Jahren Marktpräsenz und höchstens 250 Angestellten vorübergehend überlassen können, um die Qualifizierung der Arbeitskräfte zu verbessern, Berufsübergänge zu erleichtern oder Geschäftsbeziehungen oder Interessensgemeinschaften zu schaffen. Die Überlassung eines Arbeitnehmers innerhalb des selben Konzerns ist allerdings nicht möglich.

Die Überlassung eines Arbeitnehmers setzt voraus, dass sich das Leihunternehmen und das verwendete Unternehmen über die Dauer der Überlassung, die Qualifizierung des Arbeitnehmers, die Vergütung, Sozialabgaben und die dem verwendeten Unternehmen anschließend in Rechnung zu stellenden Spesen einigen. Die Dauer der Überlassung darf 2 Jahre nicht übersteigen.

Gemäß Art. L. 8241-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs ist es nun möglich, dass Leihunternehmen für die Überlassung des Arbeitnehmers einen geringeren Betrag als die Vergütung des Arbeitnehmers, den Sozialabgaben und den erstatteten Spesen in Rechnung stellen.

Diese neue Vorschrift wird die Praxis der Überlassung von Arbeitskräften zwischen großen Konzernen und Start-Ups vorantreiben und verhindern, dass die fehlende Fakturierung sämtlicher Kosten des Leihunternehmens an das verwendete Unternehmen in steuerrechtlicher Hinsicht kritisiert wird.