Verspätung beim Vorlegen der verlängerten Krankschreibung

Durch Urteil vom 14.02.2017 hat das französische Berufungsgericht (Cour d’appel) von Orléans entschieden, dass die Kündigung eines erkrankten Arbeitnehmers wegen verspäteter Vorlage einer erneuten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) ungerechtfertigt war.

Das Urteil wurde damit begründet, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) dem Arbeitgeber zugegangen war und er über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers informiert gewesen war.

Für das Berufungsgericht von Orléans stand der Ausspruch einer Kündigung somit in keinem Verhältnis zu dem dem Arbeitnehmer gemachten Vorwurf (CA Orléans, 14.02.2017, n°15/04220).