Weiterbeschäftigungspflicht nach französischem Arbeitsrecht und Pflicht des Arbeitgebers auch befristete Stellen anzubieten

Mit Urteil vom 04.09.2019 bestätigte die Arbeitskammer des französischen Kassationsgerichtshofs ihre Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses wegen Untauglichkeit des Arbeitnehmers verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer andere, passende Arbeitsstellen, auch befristeter Art, anzubieten.

Im vorliegenden Fall wurde eine auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags angestellte Arbeitnehmerin durch eine medizinische Untersuchung als untauglich für die Ausübung ihrer Arbeitsstelle eingestuft und daraufhin wegen dieser Untauglichkeit und der Unmöglichkeit einer Versetzung gekündigt. Allerdings waren passende Arbeitsstellen befristeter Art bei dem Arbeitgeber vorhanden, die der Arbeitnehmerin jedoch nicht angeboten wurden. Der Kassationsgerichtshof war der Ansicht, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Prüfung von Versetzungsmöglichkeiten nicht nachgekommen war. In der Tat hätte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin Arbeitsstellen, auch befristeter Art, anbieten müssen, die mit deren Gesundheitszustand vereinbar gewesen wären  (Cass.soc., 04.09.2019, Nr. 18-18.169).