Wettbewerbsverbot: Kassationsgerichtshof bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

Mit zwei Urteilen vom 13. Oktober 2021 (n° 20-10.718, 20-12.059) hat die Sozialkammer des französischen Kassationsgerichts ihre bisherige Rechtsprechung zum Wettbewerbsverbot erneut bestätigt.

 

  • Auswirkungen eines verspäteten Verzichts auf das Wettbewerbsverbot

Ein Arbeitgeber kann einseitig auf die Einhaltung eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots verzichten, sofern dieser Verzicht im Tarif- oder Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Die dort festgelegte Frist muss der Arbeitgeber einhalten. Andernfalls gilt der Verzicht als verspätet und der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die volle Karenzentschädigung bezahlen.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer sein Wettbewerbsverbot ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehalten, da der Arbeitgeber zunächst nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet hatte. Im Gütetermin hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann einvernehmlich auf das Wettbewerbsverbot verzichtet. Das Arbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, bis zum Zeitpunkt des im Gütetermins erklärten Verzichts die Karenzentschädigung an den Arbeitnehmer zu bezahlen.

Der französische Kassationsgerichtshof entschied hingegen, dass dem Arbeitnehmer die volle Karenzentschädigung zustand. Dies begründete er damit, dass der Verzicht auf das Wettbewerbsverbot verspätet erfolgte und der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot einhielt (Cass. soc., 13 oct., n°20-10.718).

 

  • Charakter der Karenzentschädigung

Außerdem bestätigte der französische Kassationsgerichtshof erneut den Gehaltscharakter der Karenzentschädigung. Es handelt sich also weder um eine Vertragsstrafe noch um eine pauschale Entschädigung für die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. Vor diesem Hintergrund kann der Arbeitgeber die Höhe der Karenzentschädigung nicht einseitig abändern (Cass. soc., 13 oct. 2021, n°20-12.059).