Wettbewerbsverbot nach französischem Arbeitsrecht: Erforderlichkeit einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung

In einem Urteil vom 03.07.2019 (Nr. 18-16.134) weist die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichtshofs erneut darauf hin, dass im Hinblick auf ein Wettbewerbsverbot, welches in einem Arbeitsvertrag verankert ist, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, die sich auf den konkreten Fall und sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Wettbewerbsverbotsklausel bezieht.

Im Allgemeinen und sofern es die Art der einem Arbeitnehmer aufgetragenen Aufgaben rechtfertigt, kann jeder Arbeitgeber eine Wettbewerbsverbotsklausel in den Arbeitsvertrag seines Arbeitnehmers aufnehmen. Im Falle eines Weggangs des Arbeitnehmers verbietet dann eine solche Klausel letzterem für eine bestimmte Zeit und in einem bestimmten Gebiet einer Tätigkeit nachzugehen, die in Konkurrenz zu dem Tätigkeitsgebiet seines ehemaligen Arbeitgebers steht und diesem schaden könnte.

Die Wirksamkeit einer solchen Klausel unterliegt folgenden kumulativen Wirksamkeitsvoraussetzungen:

  • sie muss für den Schutz der rechtmäßigen Interessen des Arbeitgebers notwendig sein,
  • sie muss zeitlich und geographisch begrenzt sein,
  • sie muss die Besonderheiten der Stelle des Arbeitnehmers berücksichtigen,
  • sie muss einen finanziellen Ausgleich zu Lasten des Arbeitgebers vorsehen.

In ihrem Urteil vom 03.07.2019 weist die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichtshofs erneut darauf hin, dass im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Wettbewerbsverbotsklausel eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, um sicher zu gehen, dass es für den betroffenen Arbeitnehmer aufgrund dieser Klausel nicht unmöglich wird, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, die seinen Fähigkeiten und allgemeinen Kenntnissen sowie seiner beruflichen Ausbildung entspricht.

Der französische Kassationsgerichtshof geht in seinem Urteil dabei davon aus, dass ein geographisch sehr weit gefasstes arbeitsrechtliches Wettbewerbsverbot (im konkreten Fall ganz Europa und Asien-Pazifik) allein nicht ausreicht, um die Nichtigkeit einer solchen Wettbewerbsverbotsklausel festzustellen, sofern der Arbeitnehmer in der Lage ist, eine seiner Ausbildung und beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit nachzugehen.