Widerruf der Kündigung während der Probezeit bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus

Mit Urteil vom 05.07.2017 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichtshofs bestätigt, dass jede einseitige Beendigung von Arbeitsverträgen widerrufen werden kann, wenn die andere Partei dem Widerruf zustimmt. Dieser Grundsatz gilt auch im Falle der Kündigung während der Probezeit, jedoch nicht im Falle der arbeitnehmerseitigen Feststellung der Vertragsbeendigung aufgrund schweren Fehlverhaltens des Arbeitgebers.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst während der Probezeit gekündigt. Anschließend hat er die Kündigung widerrufen, so dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fortgesetzt hat.

Der französische Kassationsgerichtshof geht davon aus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus als Zustimmung zum Widerruf der Kündigung während der Probezeit gilt. (Urteil v. 05.07.2017, n° 16-15.446)