Wirksamkeitsvoraussetzungen der Tagespauschale im französischen Arbeitsrecht

Mit Urteil vom 22.06.2017 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationshofs dem Grundsatz bestätigt, wonach die Tagespauschale in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden muss. Die Betriebsvereinbarung hat ausreichende Garantien sowohl im Hinblick auf maximale Arbeitszeiten als auch auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten vorzugeben (Cass. Soc., 29 juin 2011, n° 09-71107).

Vorliegend wurden in der Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen von unabhängigen Führungskräften eine jährliche Tagespauschale in Höhe von 219 Tagen sowie die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Pflicht von Arbeitnehmern zur regelmäßigen Erfassung der ganzen und halben geleisteten Arbeitstage sowie der ganzen und halben Ruhetage;
  • Überprüfung der Arbeits- und Ruhetage durch die Personalabteilung;
  • Jährliche Besprechung zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten über die im Vorjahr geleisteten Arbeitstage, die Modalitäten der Organisation, die Arbeitsauslastung, die Dauer der Arbeitstage und die Häufigkeit von überlasteten Arbeitswochen;
  • Vereinbarung zu geeigneten Maßnahmen zur Milderung der Arbeitsüberlastung;
  • Vereinbarung zu geeigneten Maßnahmen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Ruhezeiten hat.

Nach dem französischen Kassationshof sieht eine solche Tagespauschale ausreichende Garantien im Hinblick auf maximale Arbeitszeiten und auf die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten vor (Cass. Soc., 22 juin 2017, n° 16-11762).