Zustimmungserfordernis der DIRECCTE bei der Vertragsaufhebung: die französische Arbeitsaufsichtsbehörde kann ihre Meinung ändern

Der französische Kassationshof hat am 12.05.2017 entschieden, dass der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde (Direccte) im Falle einer zunächst verweigerten Zustimmung der ihr vorgelegten Aufhebungsvereinbarung die Möglichkeit zusteht, ihre Meinung diesbezüglich zu ändern und nachträglich die Zustimmung zu erteilen.

Durch die Verweigerung der Zustimmung werden keine Rechte zugunsten der Vertragsparteien oder Dritter begründet. Eine Meinungsänderung ist daher, soweit die Arbeitsaufsichtsbehörde zusätzliche Informationen anfordert und diese auch erhalten hat, möglich.

Die Verweigerung der Zustimmung ist somit ein individueller Verwaltungsakt, der keine Gestaltungswirkung hat und deshalb zurückgezogen werden kann (Cass. Soc, 12.05.2017, n°15-242209).