Der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers kann die arbeitnehmerseitige Feststellung der Vertragsbeendigung aufgrund schweren Fehlverhaltens des Arbeitgebers wirksam im Namen des Arbeitnehmers vornehmen, ohne dafür ausdrücklich mandatiert zu sein.

Mit Urteil vom 22.11.2017 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichtshofs entschieden, dass ein Arbeitnehmer durch seinen Rechtsanwalt auch ohne ausdrückliches Mandat wirksam vertreten werden kann, wenn der Arbeitgeber aufgrund der tatsächlichen Umstände berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass der Rechtsanwalt auf der Grundlage eines ausdrücklichen Mandats handelt und deshalb auf dessen Vorlage verzichtet.

Vorliegend hat der Rechtsanwalt sich als Vertreter des Arbeitnehmers vorgestellt und in dessen Namen gehandelt. Dabei hatte er umfassende Kenntnis der Situation des Arbeitnehmers sowie des der Streitigkeit mit dem Arbeitgeber zu Grunde liegenden Sachverhalts.

Aufgrund dieser Umstände durfte der Arbeitgeber berechtigterweise davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt über ein ausdrückliches Mandat verfügt und auf dessen Vorlage verzichten. Der Arbeitnehmer wurde wirksam durch seinen Rechtsanwalt vertreten, obwohl dieser über kein ausdrückliches Mandat verfügte (Cass. soc. 22.11.2017 n°16-12524).