Körperlicher Angriff des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer

Mit Urteil vom 28.03.2018 hat die Arbeitskammer des französischen Kassationsgerichtshofs entschieden, dass der vorsätzliche körperliche Angriff des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer einen schwerwiegenden Verstoß darstellt. Dadurch verliert der Arbeitnehmer jedoch nicht seinen Anspruch auf Entschädigungszahlung für nicht beanspruchten Urlaub.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Kopfstoß versetzt, wodurch dieser ein Schädeltrauma erlitt. Nach Ausspruch einer vorläufigen Suspendierung als Disziplinarmaßnahme ist dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund gekündigt worden.

Der französische Kassationsgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich des Vorliegens des wichtigen Grundes bestätigt. Sobald ein Arbeitnehmer die Absicht hat, dem Unternehmen oder dessen Geschäftsführer zu schaden, ist ein wichtiger Grund gegeben (Cass. soc. 28.03.2018, n°16-26.013).