Leitender Angestellter – Pflicht zur Mitwirkung an der Geschäftsführung

Mit Urteil vom 20.12.2017 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichtshofs erneut die Voraussetzungen für die Position des leitenden Angestellten dargelegt. Neben der freien Gestaltung der Arbeitszeit und der hohen Vergütung setzt Art. L. 3111-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs die tatsächliche Mitwirkung an der Geschäftsführung voraus. Dem leitenden Angestellten muss über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen, die über die laufende Verwaltung des Unternehmens hinausgehen.

Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitgeber behauptet, dass der in seinem Unternehmen beschäftigten technische Leiter kein leitender Angestellten sei und somit keinen Anspruch auf Zahlung von Überstunden habe.

Das Kassationsgerichtshof hat festgestellt, dass der Angestellte weder „an strategischen Entscheidungen über die Ausrichtung des Unternehmens noch an Entscheidungen, die über die laufende Verwaltung hinausgehen“ teilgenommen hat. Das Gericht hat somit entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht als leitender Angestellter einzuordnen ist (Cass. soc. 20.12.2017 n°16-19.853).