Vom Arbeitgeber zu Unrecht geleistete Zahlungen: Wie kann die Rückerstattung von abgeführter Lohnsteuer (Quellensteuer) nach französischem Recht beantragt werden?

Seit dem 01.01.2019 muss in Frankreich jeder Arbeitgeber die durch seine Mitarbeiter geschuldeten Steuern als Quellensteuer einbehalten und abführen. Hierfür gibt der Arbeitgeber eine sog. „soziale individuelle Erklärung“ (DSN) ab. Im Hinblick auf die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Abgabe der DSN zur Verfügung stehenden Informationen können diesem sowohl Fehler bezüglich des Abgabesatzes als auch bezüglich der Bemessungsgrundlage unterlaufen, die sich wiederum auf die Höhe der durch den Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer (Quellensteuer) auswirken können.

Die französische Finanzbehörde hat kürzlich das Verfahren festgelegt, durch welches die Behebung solcher Fehler beantragt werden kann (BOI-IR-PAS-30-10-50). Grundsätzlich sind Fehler eines Arbeitgebers innerhalb desselben Kalenderjahres zu beheben. D.h., dass die Beantragung der Behebung von Fehlern, die der Arbeitgeber in einem Kalenderjahr im Rahmen der Abgabe der DSN begangen hat, spätestens im Rahmen der Erklärung betreffend die Bezüge von Dezember desselben Jahres zu erfolgen hat, die wiederum im Januar des folgenden Kalenderjahres abzugeben ist. Aus Kulanzgründen räumt die französische Finanzbehörde den Arbeitgebern allerdings die Möglichkeit ein, eine solche Beantragung im Rahmen der Erklärung für Januar des folgenden Kalenderjahres zu tätigen, die dann im Monat Februar abzugeben ist. Hat der Arbeitgeber die Behebung des Fehlers nicht innerhalb der genannten Fristen beantragt, kann dieser eine Berichtigung nicht mehr herbeiführen. In solch einem Fall muss der Arbeitnehmer selbst die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine Rückerstattung der zu Unrecht abgeführten Steuern zu erhalten.

In praktischer Hinsicht wird die Behebung von Fehlern im Rahmen der DSN in der Rubrik „Regularisierung“ beantragt. Sofern der durch den Arbeitgeber begangene Fehler dazu geführt hat, dass ein höherer als der geschuldete Steuerbetrag einbehalten worden ist, wird dem Arbeitgeber der zu Unrecht abgeführte Betrag gutgeschrieben und von der Gesamtheit der Steuern abgezogen, die der Arbeitgeber für den Monat der Beantragung der Behebung des Fehlers schuldet. Ist der zu Unrecht abgeführte Betrag höher als die Gesamtheit der für den Monat der Beantragung der Behebung des Fehlers geschuldeten Steuern, so kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Steuerbehörde die Auszahlung der Differenz beantragen (sog. „réclamation contentieuse“). Ein solcher Antrag ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu stellen (Art. R. 196-1-1 LPF).