Wirksamkeit von auf Englisch mitgeteilten Zielvorgaben, die später ins Französische übersetzt wurden

Mit Urteil vom 21. September 2017 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationshofes entschieden, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zielvorgaben für die Festlegung der variablen Vergütung auf Englisch mitteilen darf, wenn er später eine französische Übersetzung dieser Zielvorgaben zur Verfügung stellt.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber einem französischen Arbeitnehmer die Zielvorgaben für die Festlegung der variablen Vergütung zunächst auf Englisch mitgeteilt. Eine Woche später hat der Arbeitgeber ein französischsprachiges Dokument, in dem die Zielvorgaben für die Festlegung der variablen Vergütung enthalten waren, auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Nach Ansicht des französischen Kassationshofs kommt der Arbeitgeber seiner in Art L. 1321-6 des französischen Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Pflicht nach, wonach alle Unterlagen, die Arbeitnehmerpflichten oder Vorschriften, deren Kenntnis für die Arbeitnehmer für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, beinhalten, auf Französisch verfasst werden müssen. Der Arbeitnehmer kann sich demnach nicht auf die Unwirksamkeit der auf Englisch mitgeteilten Zielvorgaben berufen, die später ins Französische übersetzt wurden (Cass. soc. 21.09.2017, n°16-20.426).