Arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Ablehnung einer Versetzung anlässlich eines Betriebsübergangs – Rechtsnatur der Kündigung?

Mit Urteil vom 17.04.2019 (Cass. soc., Nr. 17-17.880) hat der französische Kassationsgerichtshof entschieden, dass die Kündigung von Arbeitnehmern wegen Ablehnung einer Vertragsänderung anlässlich eines Betriebsübergangs, eine betriebsbedingte Kündigung darstellt, soweit diese Änderung nicht ihren Grund in der Person der betroffenen Arbeitnehmer hat und der Widerspruch sich nicht gegen den Arbeitgeberwechsel richtet.

Im vorliegenden Fall hat der neue Inhaber infolge einer Betriebsübernahme eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort vorgeschlagen. Die Arbeitnehmer haben dagegen Widerspruch erhoben. Im Rahmen eines Betriebsübergangs dürfen die Arbeitnehmer nämlich jede Vertragsänderung ablehnen, soweit die Änderung nicht in dem Arbeitgeberwechsel (Art. 1224-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs) besteht. Der neue Inhaber hat die Arbeitnehmer anschließend aus persönlichen Gründen entlassen.

Der Kassationsgerichtshof wendet hier den Grundsatz an, nach dem eine Kündigung aus einem nicht in der Person selbst liegenden Grund eine betriebsbedingte Kündigung ist.

Mit diesem Urteil ergänzt der Kassationsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung (Cass. soc., 01.06.2016, Nr. 14-21.143), wonach eine Kündigung aufgrund der Weigerung des Arbeitnehmers, den gemachten Vorschlägen der Vertragsänderung (außer für den Fall des Arbeitgeberwechsels) zuzustimmen, sozial gerechtfertigt ist. Ob die Kündigung auf einen personen- oder eine betriebsbedingten Grund gestützt war, hatte der Kassationsgerichtshof bislang nicht präzisiert. Das oberste Gericht hat jetzt entschieden, dass eine Kündigung, die sich aus der Weigerung des Arbeitnehmers ergibt, einer Änderung seines Arbeitsvertrags zuzustimmen, die nicht auf einen Arbeitgeberwechsel und nicht auf einen in seiner Person selbst liegenden Grund zurückzuführen ist, eine betriebsbedingte Kündigung darstellt.