Arbeitszeiterfassung: Anforderungen an das nationale Recht – EuGH-Urteil vom 14.05.2019

Das Arbeitszeitrecht ist eine unionsrechtlich bestimmte Materie, maßgeblich geprägt durch die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. In seinem Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18) hat die Große Kammerdes EuGH das spanische Arbeitsrecht an den Anforderungen des europäischen Arbeitszeitrechts gemessen. Insbesondere ging es um die Frage, ob das Unionsrecht den Mitgliedstaaten auferlegt, die Arbeitgeber zu verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Der EuGH hat diese Frage bejaht und dazu ausgeführt: „Um die praktische Wirksamkeit der von der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“ Dabei gesteht der EuGH den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Systems zur Arbeitszeiterfasssung, insbesondere hinsichtlich dessen Form, einen weiten Ermessensspielraum zu.

Da das deutsche Arbeitszeitrecht bislang keine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers vorsieht, die Lage und Länge der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeit zu erfassen, ist der Gesetzgeber nunmehr in der Pflicht, das Urteil des EuGH auf nationaler Ebene – z.B. durch eine Änderung bzw. Ergänzung von § 16 ArbZG – umzusetzen.