Das vom Bundesverfassungsgericht von Karlsruhe als unzureichend verurteilte Klimaschutzgesetz

In einem Urteil vom 24.03.2021, einem über ein Jahr andauernden Prozess folgend, hat das Bundesverfassungsgericht Teile des Klimaschutzgesetzes für ungültig erklärt mit der Begründung, dass bestimmte Vorschriften nicht mit den Grundrechten vereinbar seien. (Rechtsstreite 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20).

 

Das Gericht wurde im Januar 2020 von mehreren jungen Aktivisten, unterstützt von Umweltschutzorganisationen angerufen (Greenpeace, Germanwatch, Deutsche Umwelthilfe).

 

Das Klimaschutzgesetz sieht eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 55% bis 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 vor mit dem Ziel die Vorgaben des Pariser Abkommens zu erfüllen. Klimaneutralität ist für das Jahr 2050 vorgesehen. Das oberste Gericht hat trotzdem festgestellt, dass das Gesetz keine ausreichenden Vorschriften für den Zeitraum nach 2030 enthält. Die Anstrengungen, die die zukünftigen Generationen nach 2030 unternehmen müssen, sind eine Bürde für sie. Ihre Freiheiten könnten erheblich und unangemessen einschränkt werden, da die Maßnahmen, die ab 2031 ergriffen werden müssen, drastisch sein könnten. Das Bundesverfassungsgericht findet, dass dieser Mangel an Präzision praktisch jede von den Grundrechten garantierte Freiheit gefährdet, da die vorgesehenen Vorschriften erheblichen Aufwand im Bereich der Emissionsreduktion unumkehrbar auf den Zeitraum nach 2030 verschieben.

 

Das Gericht wirft dem Gesetzgeber daher nicht die Unzulänglichkeit der vorgesehenen Reduktion von CO2-Emissionen bis 2030 vor, sondern weist darauf hin, dass präzisiert werden muss, wie das CO2-Budget nach 2030 gerecht aufgeteilt werden kann, d.h. ohne zukünftigen Generationen vernichtende Einschränkungen aufzuzwingen.

 

In seinem Urteil bringt das Gericht vor allem an, dass die Schutzpflicht, die dem Staat vom Grundgesetz auferlegt ist, die Verpflichtung das Leben und die menschliche Gesundheit gegen Gefahren, die vom Klimawandel verursacht werden zu schützen einschließt und sogar eine objektive Schutzpflicht gegenüber zukünftigen Generationen hervorbringen kann. Das Grundgesetz sieht in seinem Artikel 20a ausdrücklich eine solche Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen vor.

 

Der Gesetzgeber hat bis Ende 2022 Zeit das Urteil umzusetzen.

 

Dem Urteil wird sicherlich eine Reaktion der politischen Klasse folgen und die Umsetzung dieses Gesetzes wird sicherlich eine Streitfrage in den kommenden Parlamentswahlen werden.

Claire CHEVALIER, LL.M. Köln / Paris I

Avocat associé & Rechtsanwältin (Partnerin)

Chargée d’enseignement à l’Université de Strasbourg

Membre fondateur DAV Strasbourg / Gründungsmitglied DAV Straßburg

claire.chevalier@abci-avocats.com