Erstes Berufungsurteil bzgl. der sog. « Macron Tabelle»

Durch Urteil vom 25.09.2019 (Nr. 19/00003, SCP BTSG c/x) hat das Berufungsgericht von Reims als erstes Berufungsgericht über die Vereinbarkeit der sog. „Macron Tabelle“ mit Art. 24 der Europäischen Sozialcharta und mit Art. 10 des Übereinkommens 158 der ILO entschieden. Die seit dem 24.09.2017 eingeführte „Macron Tabelle“ sieht nämlich eine Deckelung des Schadensersatzanspruchs für den Fall der ungerechtfertigten Kündigung (Art. L. 1235-3 des franz. Arbeitsgesetzbuches) vor.

Nach Art. 24 der Europäischen Sozialcharta und Art. 10 des Übereinkommens 158 der ILO haben Arbeitnehmern, denen ohne rechtmäßigen Grund gekündigt worden ist, das Recht auf eine angemessene Entschädigung.

Mehrere erstinstanzliche Arbeitsgerichte haben bislang die Ansicht vertreten, die „Macron Tabelle“ sei mit den vorgenannten internationalen Vorschriften unvereinbar und haben sich geweigert die „Macon Tabelle“ anzuwenden (CPH Troyes, 13.12.2018, n° 18/00036; CPH Lyon, 21.12.2018, n° 18/01238; CPH Montpellier ,17.05.2019, n° 18/00152).

In seiner Stellungnahme vom 17.07.2019 (Nr. 19-70.010) ist der französische Kassationsgerichtshof wiederum davon ausgegangen, dass die „Macron Tabelle“ sowohl mit europäischen als auch mit internationalem Recht vereinbar ist.

Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht von Reims ein differenziertes Urteil gefällt: Die „Macron Tabelle“ ist mit internationalen Vorschriften vereinbar, allerdings kann der Richter deren Anwendung im Einzelfall ausschließen, wenn die Anwendung der Tabelle im konkreten Fall zu einer unangemessenen Entschädigung des ohne triftigen Grundes gekündigten Arbeitnehmers führen würde. Der Arbeitnehmer müsse allerdings die Unangemessenheit der Entschädigung darlegen.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer keine konkrete Beurteilung seines Einzelfalls, sondern lediglich eine abstrakte Prüfung der Vereinbarkeit der gesetzlichen Entschädigungstabelle mit den internationalen Vorschriften vorgetragen. Die Berufungsrichter konnten daher keine Beurteilung in concreto vornehmen und haben sich für die Anwendung der „Macron Tabelle“ ausgesprochen.