FRANKREICH: Das Berufungsgericht von Grenoble verweigert weiterhin die Anwendung der Macron-Entschädigungstabelle bei Vorliegen einer ungerechtfertigten Kündigung („Barème Macron“)

Seit 2017 orientieren sich die französischen Arbeitsgerichte beim Vorliegen einer ungerechtfertigten Kündigung an der Macron-Entschädigungstabelle („Barème Macron“). Im Hinblick auf die Anwendung dieser Tabelle ist die Position des französischen Kassationsgerichtshofs dabei eindeutig: Die konkrete Situation des Arbeitnehmers darf nur berücksichtigt werden, um die Höhe der Entschädigung im Rahmen der durch die Tabelle festgelegten Minimal- und Maximalbeträge festzulegen. Die konkrete Situation des Arbeitnehmers ermöglicht es dagegen nicht, von der Tabelle abzuweichen (Cass. soc., 09.09.2023, Nr. 22-10.973 und 20.09.2023 Nr. 22-12.751). Allerdings halten sich nicht alle Berufungsgerichte an dies Vorgabe.

Mit Urteil vom 06.07.2023 hat das Berufungsgericht von Grenoble wiederholt die Anwendung der Macron-Entschädigungstabelle verweigert.

Im vorliegenden Fall bestätigt das Berufungsgericht von Grenoble die direkte Anwendbarkeit der europäischen Sozialcharta und folgt somit der Ansicht des europäischen Ausschusses für soziale Rechte (ECSR), wonach die Anwendung der Macron-Entschädigungstabelle nicht zu einer angemessenen Entschädigung des Arbeitnehmers führe. Die konkrete Situation des Arbeitnehmers müsse zwingend berücksichtigt werden, da ansonsten ein Verstoß gegen  Artikel 24.2 der Sozialcharta vorliegen würde. Außerdem erachtet der ECSR die in der Macron-Entschädigungstabelle festgelegten Obergrenzen – insbesondere bei Vorliegen  eines langen Arbeitsverhältnisses – als zu niedrig, um den ungerechtfertigt gekündigten Arbeitnehmer auf angemessene Weise entschädigen zu können und den Arbeitgeber vom Ausspruch einer ungerechtfertigten Kündigung abzuschrecken.

Das Berufungsgericht von Grenoble verweist darauf, dass die direkte Anwendbarkeit der Charta bereits durch das italienische Verfassungsgericht, den obersten spanischen Gerichtshof sowie den obersten Gerichtshof von Katalonien bestätigt worden sei. Darüber hinaus vertritt das Berufungsgericht von Grenoble die Ansicht, dass, wenn eine internationale Bestimmung, die von verschiedenen Staaten unterzeichnet und ratifiziert worden ist, in einigen Staaten direkt von einem Kläger in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen geltend gemacht werden kann, dies auch in Frankreich möglich sein sollte.

Allerdings hat der französische Kassationsgerichtshof seit Mai 2022 immer wieder entschieden, dass die Macron-Entschädigungstabelle anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der Generaldirektor der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in seinem Bericht vom 16.02.2022, der am 31.03.2022 an den französischen Kassationsgerichtshof übermittelt worden ist, insbesondere die französische Regierung dazu aufgefordert hat, „in regelmäßigen Abständen und in Absprache mit den Tarifpartnern die Modalitäten der Entschädigungstabelle zu überprüfen“, um sicherzustellen, dass die Tabelle „eine adäquate Entschädigung des durch die ungerechtfertigte Kündigung entstandenen Schadens ermöglicht“. Stellt sich nun die Frage, ob und ggf. wann eine konkrete Überprüfung der Modalitäten der Entschädigungstabelle durch die französische Regierung erfolgen wird.

(CA Grenoble, 06.07.2023, n°21/03641)