Frankreich – Das unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz kann als einseitige Kündigung des Arbeitnehmers ausgelegt werden: der neue Artikel L. 1237-1-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches

Es ist eine der symbolträchtigen neuen Reglungen im französischen Arbeitsrecht für 2023. Das unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz gilt nunmehr als Kündigung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erfolglos zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert hat. Grundsätzlich steht dann dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Eine Durchführungsverordnung ist für das Inkrafttreten des Art. L. 1237-1-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches noch erforderlich.

 

Art. L. 1237-1-1 lautet:

« Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz freiwillig verlässt und die Arbeit nicht wieder aufnimmt, nachdem er per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung aufgefordert wurde, seine Abwesenheit zu begründen und die Arbeit innerhalb einer vom Arbeitgeber gesetzten Frist wieder aufzunehmen, wird nach Ablauf dieser Frist so behandelt, als habe er gekündigt ».

 

(Art. L. 1237-1-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches eingeführt durch das Gesetz, das Dringlichkeitsmaßnahmen für die Funktionsweise des Arbeitsmarktes vorsieht

https://www.legifrance.gouv.fr/dossierlegislatif/JORFDOLE000046266678/).

 

 

Claire CHEVALIER, LL.M. Köln / Paris I
Avocat associé & Rechtsanwältin (Partnerin)
Chargée d’enseignement à l’Université de Strasbourg
Membre fondateur DAV Strasbourg / Gründungsmitglied DAV Straßburg
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