FRANKREICH: Der Umfang des Kündigungsverbots schwangerer Arbeitnehmerinnen

Der Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin in Frankreich wird durch ein umfassendes Kündigungsverbot gewährleistet. Während des Mutterschaftsurlaubs und des eventuell unmittelbar daran anschließenden bezahlten Urlaubs sieht Artikel L.1225-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) einen absoluten Kündigungsschutz vor. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin unter keinen Umständen kündigen.

Durch Urteil vom 29.11.2023 (Cass.soc. 29.11.2023, n°22-15.794) hat sich die Sozialkammer des französischen Kassationsgerichtshofs (Cour de cassation) mit der Frage befasst, ob die Einladung einer schwangeren Arbeitnehmerin zu einem Vorgespräch zur Kündigung (entretien préalable) eine Maßnahme zur Einleitung des Kündigungsverfahrens darstellt.

Im vorliegenden Fall wurde eine Arbeitnehmerin zu einem solchen Vorgespräch während des absoluten Schutzzeitraumes eingeladen.

Zur Antwort auf die aufgeworfene Frage legt das französische Kassationsgericht Artikel L.1225-4 des französischen Arbeitsgesetzbuches im Lichte der europäischen Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz aus.

Das Kassationsgericht hat entschieden, dass die Einladung zu einem Vorgespräch eine Maßnahme zur Vorbereitung einer Kündigung darstellt. Das Vorgespräch ist nämlich ein wesentlicher Schritt zur Einleitung des Kündigungsverfahrens und die Einladung zu diesem Gespräch zeigt die klare und eindeutige Absicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin zu kündigen. Das Kassationsgericht ist daher der Ansicht, dass das Kündigungsverfahren vom Arbeitgeber während des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmerin eingeleitet wurde, was das Berufungsgericht dazu hätte veranlassen müssen, die Kündigung für ungerechtfertigt zu erklären.

Das Kassationsgericht hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass der Arbeitgeber während des Mutterschaftsurlaubs keine solchen vorbereitenden Maßnahmen für eine Kündigung ergreifen darf. In diesem Urteil wird somit der Grad des Schutzes, den die schwangere Arbeitnehmerin genießt, präzisiert.