Inflationsausgleichprämie: erste Reaktion der französischen Regierung auf die steigenden Preise

Mit dem zweiten Haushaltsgesetz für 2021, welches am 02.12.2021 veröffentlicht wurde, wurde eine sog. „Inflationsausgleichsprämie“ (prime d’inflation) in Frankreich eingeführt. Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung mit Ausnahmecharakter in Höhe von EUR 100,00 pro Person, die unter bestimmten Alters- und Einkommensbedingungen gewährt wird. Die Prämie unterliegt weder der Sozialabgaben noch der Einkommenssteuer. Insgesamt sollen 38 Millionen Franzosen die Inflationsausgleichspämie erhalten. Diese Finanzhilfe ist eine Reaktion der französischen Regierung auf die hohen Preise für Energie.

Die Einführung dieser Sonderprämie wirft zahlreiche Fragen auf. Die Auszahlung soll schon im Dezember 2021 erfolgen, was wenig Zeit ließ um die Anspruchsvoraussetzungen herauszuarbeiten und zu verstehen.

Diese Anspruchsvoraussetzungen sind folgende:

  • Alter: der Arbeitnehmer muss am 31.10.2021 mindestens 16 Jahre alt sein,
  • Wohnsitz: der Arbeitnehmer muss seinen regelmäßigen Wohnsitz im französischen Festland haben,
  • Beschäftigung: der Arbeitnehmer muss im Monat Oktober 2021 beschäftigt gewesen sein,
  • Einkommensgrenze: Für den Beschäftigungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.10.2021 darf das Bruttogehalt EUR 26 000,00 nicht überschreiten (Bei einer unterjährigen Vertragsaufnahme erfolgt die Berechnung zeitanteilig, d.h. max. EUR 2.166,66 brutto / Monat).

Soweit die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber bei welchem der Arbeitnehmer im Monat Oktober 2021 beschäftigt war, die Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie wird dem Arbeitgeber durch Abzug bei den Sozialversicherungsbeiträgen vom Staat zurückerstattet.

Derzeit sind keine Sanktionen im Gesetz für den Fall ausgeführt, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie nicht nachkommen würde.

Da die Inflationsausgleichsprämie im Laufe des Dezembers 2021 ausgezahlt werden muss (In bestimmen Ausnahmefällen bis zum 28.02.2022), sollen die Arbeitgeber unverzüglich die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie vorzunehmen!