Kann die Zahlung einer Zielprämie die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Unternehmen nach dem Zeitpunkt der Zahlung voraussetzen?

In ihrer Entscheidung vom 29. September 2021 befasste sich die Sozialkammer des französischen Kassationsgerichtshofs mit der Frage, ob es möglich ist, die Zahlung einer Zielprämie davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer an einem Zeitpunkt nach dem Erreichen der Ziele im Unternehmen anwesend ist.

Die Zahlung eines Teils des variablen Gehalts beziehungsweise des Zielprämie kann von der Erreichung in einem bestimmten Zeitraum der Ziele, die durch den Arbeitnehmer festgelegt wurden, sowie von der Anwesenheit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ziele abhängig gemacht werden.

In dem dem Kassationsgericht vorgelegten Fall sah der Arbeitsvertrag der entlassenen Arbeitnehmerin als Voraussetzung für die Zahlung von Zielprämien ihre Anwesenheit im Unternehmen am 31. Dezember des betreffenden Jahres vor.

Im Einklang mit der langjährigen Rechtsprechung gab die Sozialkammer der Klage des Arbeitgebers auf der Grundlage dieser Klausel nicht statt. Eine Prämie kann zwar einer Anwesenheitsbedingung unterliegen, aber nicht der Pflicht zur Anwesenheit an einem Zeitpunkt, der nach ihrer der Auszahlung liegt. Dies liegt daran, dass die Arbeitszeit, auf die sich die Prämie bezieht, bereits vollständig geleistet wurde (Cass. soc., 29 sept. 2021, n°13-25.549).