Keine Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer Einzimmerwohnung, die von dem volljährigen Kind des Veräußerers bewohnt wird, wenn der Veräußerer seinen gewöhnlichen Wohnsitz im gleichen Gebäude hat

Durch Urteil vom 01.06.2017 hat das Cour administrative d’appel (Oberverwaltungsgericht) von Versailles entschieden, dass der Veräußerungsgewinn einer Einzimmerwohnung, die von dem volljährigen Kind des Veräußerers bewohnt wird und sich im gleichen Gebäude, wie der gewöhnliche Wohnsitz des Veräußerers befindet, nicht von der Einkommenssteuer befreit ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Einzimmerwohnung von dem volljährigen Kind des Veräußerers bewohnt und stellte somit einen steuerrechtlich eigenständigen Haushalt dar. Der Veräußerer konnte sich daher nicht auf die Steuerabsetzung, die für Gewinne aus dem Verkauf der Immobile des gewöhnlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Veräußerung gewährt wird, berufen (CAA Versailles, 1er juin 2017, n° 16VE01817).