Kettenbefristung im französischen Arbeitsrecht

Mit Urteil vom 10.10.2018 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichtshofs über die Zulässigkeit von Kettenbefristungen entschieden.

Gemäß Art. L 1244-3 des französischen Arbeitsgesetzbuches hat der Arbeitgeber zwischen dem Beendigungstermin eines befristeten Arbeitsvertrags und dem Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags oder eines Zeitarbeitsvertrags mit demselben oder einem anderen Arbeitnehmer stets eine Karenzzeit einzuhalten. Die Dauer dieser Karenzzeit richtet sich nach der Dauer der Vorbeschäftigung. Als Ausnahme zu diesem Grundsatz nennt Art. L. 1244-4-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches Befristungsgründe, bei denen ein sofortiger Anschluss von befristeten Arbeitsverträgen zulässig ist.

Der französische Kassationsgerichtshof bestätigt, dass die Kettenbefristung von Arbeitsverträgen ohne Einhaltung einer Karenzzeit nur dann zulässig ist,  wenn für jede einzelne Befristung ein Sachgrund i.S.d. Art. L. 1244-4-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches vorliegt (Cass. soc. 10.10.2018 Nr. 17-18.294).

Seit der Verordnung Nr. 2017-1387 vom 22.09.2017 sind die Art. L. 1244-3-1 und L. 1244-4-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches jedoch lediglich subsidiär anwendbar. Durch allgemeinverbindlichen Tarifvertrag können nunmehr Fälle festgelegt werden, bei denen eine Karenzzeit nicht einzuhalten ist. Bislang ist ein solcher Tarifvertrag im Bereich der Metallurgie abgeschlossen worden. Dieser ist allerdings noch nicht für allgemein verbindlich erklärt worden.