Klarstellung der steuerlichen Behandlung einer Abfindung, die sich aus einer nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrags abgeschlossenen Vereinbarung ergibt

Im Rahmen einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist die an den Arbeitnehmer gezahlte Abfindung zu einem Bruchteil, der der Höhe der gesetzlichen oder konventionellen Abfindung im Fall einer Entlassung entspricht, steuerfrei. Die zum Zeitpunkt der Aufhebung gezahlte Entschädigung darf jedoch nicht mit einer Entschädigung verwechselt werden, die sich aus einer nach dieser Aufhebung abgeschlossenen Vereinbarung ergibt. In diesem Zusammenhang hat der französische Conseil d’État eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung einer solchen späteren Vereinbarung und der daraus resultierenden Entschädigung vorgenommen (CE, 21. Juni 2021, n° 438532).

 

In diesem Fall hatte ein Manager eines Fußballvereins mit seinem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarunggetroffen, für die er eine Abfindung in Höhe von rund 700.000 € brutto erhalten hatte. Daraufhin wurde eine Vergleichsvereinbarung unterzeichnet, wonach er eine zusätzliche Entschädigung von ca. 400.000 € erhalten sollte. Nach einer Steuerprüfung wurde diese zweite Entschädigung wieder in die Gehaltseinkünfte des Managers integriert. Der Manager erhob Klage vor Gericht, da er der Meinung war, dass diese Entschädigung als Teil der Abfindung nicht steuerpflichtig sei. Es stellte sich daher die Frage nach der steuerlichen Behandlung einer Vereinbarung, die nach einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde.

 

Während klar war, dass die vertragliche Kündigungsentschädigung im Rahmen der  einvernehmlichen Vetragsaufhebung selbst nicht steuerpflichtig war, weigerten sich die Richter, die zusätzliche Entschädigung, die aus der nach der Kündigung abgeschlossenen Vereinbarung resultierte, steuerrechtlich zu befreien. Diese Ablehnung wurde vom Conseil d’État bestätigt. Er erläuterte, dass für die Frage, ob die nach einer einvernehmlichen Aufhebungdes Arbeitsvertrags abgeschlossene Transaktionsentschädigung steuerpflichtig ist oder nicht, eine Unterscheidung danach getroffen werden muss, ob die besagte Aufhebung ordnungsgemäß war oder nicht.

 

Wenn die einvernehmliche Aufhebung ordnungsgemäß ist, d.h. dem Arbeitnehmer eine Kopie des Aufhebungsvertrags ausgehändigt wurde, ist die Abfindung steuerpflichtig. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn dem Arbeitnehmer keine Kopie des Vertrages ausgehändigt wurde, die es ihm ermöglicht, sein Rücktrittsrecht auszuüben, ist die einvernehmliche Aufhebung hingegen nicht ordnungsgemäß. In diesem Fall ist die Kündigung nichtig und ihre Wirkungen sind die einer Entlassung ohne triftigen Grund. Dies hat zur Folge, dass auch die nach der Kündigung abgeschlossene Transaktionsentschädigung steuerfrei ist.

 

Claire CHEVALIER, LL.M. Köln / Paris I

Avocat associé & Rechtsanwältin (Partnerin)

Chargée d’enseignement à l’Université de Strasbourg

Membre fondateur DAV Strasbourg / Gründungsmitglied DAV Straßburg

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