Pauschale Steuer auf befristete Arbeitsverträge im französischen Arbeitsrecht

Ab dem 01.01.2020 muss jeder Arbeitgeber für den Abschluss eines jeden befristeten Arbeitsvertrag i.S.d. Art. L. 1242-2 Absatz 3 des französischen Arbeitsgesetzes einen Pauschalbetrag von 10 Euro zahlen (Ausnahmen vorbehalten) und das unabhängig von der Dauer des jeweiligen Vertrags.

Diese pauschale Steuer wird am Tag des Vertragsschlusses fällig und muss spätestens bis zur nächsten Fälligkeit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, die auf das Datum des Vertragsabschlusses folgt, gezahlt werden.