Pflicht zur Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer

Vor dem 01.08.2017 im Handelsregister eingetragene Gesellschaften müssen bis spätestens zum 01.04.2018 der Pflicht zur Erklärung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen.

 

  1. Woraus ergibt sich diese Pflicht?

Diese neue Pflicht ergibt sich aus den Artikeln L.561-46 ff. und R-561-55 ff. des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches, durch das die europäische Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung umgesetzt worden ist.

 

  1. Welche Gesellschaften sind getroffen?

Gemäß dieser Vorschriften sind alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften von dieser Pflicht betroffen, auch bürgerliche Gesellschaften und ausländische Gesellschaften mit einer Niederlassung in Frankreich, jedoch nicht börsennotierte Gesellschaften.

 

  1. Was versteht man unter „wirtschaftlicher Eigentümer“?

Die Gesellschaften sind verpflichtet, ein Dokument, aus dem die wirtschaftlichen Eigentümer hervorgehen, bei der Geschäftsstelle des zuständigen Handelsregisters zu hinterlegen. Wirtschaftliche Eigentümer sind „natürlichen Personen, die entweder unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft halten oder auf sonstige Weise Kontrolle über die Organe der Geschäftsführung, Verwaltung oder die Gesellschafterversammlung ausüben (Artikel R.561-1 des Währungs- und Finanzgesetzbuches).

 

  1. Was ist konkret zu tun?

Die Gesellschaften sind verpflichtet, ein vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnetes und datiertes Dokument mit folgenden Informationen zu hinterlegen:

  • Firma, Rechtsform, Sitz und Registernummer der Gesellschaft;
  • Identifikation (Name, Vorname), Geburtsdatum und –ort der natürlichen Person, Staatsangehörigkeit und persönliche Adresse der Eigentümer sowie Modalitäten der Kontrolle über die Gesellschaft und Zeitpunkt, an dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist.

 

  1. Welche Kosten entstehen dadurch?

Die Kosten für die Hinterlegung dieses Dokuments belaufen sich auf EUR 39,52.

 

  1. Welche Sanktionen bestehen bei einem Verstoß gegen diese Pflicht?

Wer der Pflicht zur Hinterlegung dieses Dokuments nicht nachkommt oder ein unrichtiges oder unvollständiges Dokument hinterlegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe in Höhe von EUR 7 500,00 bestraft. Auch juristische Personen können verfolgt und mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 37 500,00 bestraft werden.