Weiterführen der Macron-Prämie 2021

Am 15. März verkündete der Premierminister Jean Castex, dass die Unternehmen 2021 eine steuer-und sozialversicherungsleistungfreie Prämie, bis zu einer Obergrenze von 1000,00 €, zahlen können.

Durch Pressecommuniqué vom 28. April 2021, präzisierte die Regierung das Weiterführen dieses Regelwerkes, das Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt von weniger als 3 SMIC (Mindeslohn) gewährt werden kann.

Die Obergrenze bleibt immer noch 1000,00 im Prinzip. Wie 2020, kann die Obergrenze mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung bis zu 2000,00 angehoben werden.

Die Macron-Prämie enthält jedoch eine Neuigkeit: Den Arbeitnehmern, die besonders gefährdet während der Gesundheitskrise waren, den sog. „Zweiten Linien Arbeitnehmer“, kann diese Prämie bis zu der Obergrenze von 2000,00 € ohne Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung gewährt werden. Die Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen sich verpflichtet, Maßnahmen zur Aufwertung seiner Arbeitnehmer zu ergreifen, wie z.B. eine Vereinbarung über das Arbeitsverfahren auf der Branchenebene. Die Modalitäten sind jedoch noch zu präzisieren.

Diese Prämie soll Anfangs 2022 bezahlt werden können und das Regelwerk soll rückwirkend ab der Einbringung des Gesetzentwurfs im Sommer 2021 gelten.

 

Claire CHEVALIER, LL.M. Köln / Paris I


Avocat associé & Rechtsanwältin (Partnerin)

Chargée d’enseignement à l’Université de Strasbourg

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