Kleine Handelsgesellschaften französischen Rechts von der Pflicht zur Erstellung des Lageberichts befreit

Artikel 55 des französischen Gesetzes für einen Staat im Dienste einer vertrauenswürdigen Gesellschaft (Loi pour un Etat au service d’une société de confiance/ Loi 2018-727) hat die „kleinen Handelsgesellschaften“ französischen Rechts von der Pflicht zur Erstellung des Lageberichts befreit, und zwar auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag die Erstellung eines solchen ausdrücklich vorsieht. Bislang waren nur Ein-Personen-Gesellschaften französischen Rechts (EURL, SASU) von dieser Pflicht befreit. Nunmehr gilt diese Befreiung für alle „kleinen Handelsgesellschaften“, die ihr Geschäftsjahr nach dem 11.08.2018 abgeschlossen haben.

Einzig die in Art. L.232-1 des französischen Handelsgesetzbuchs aufgeführten Handelsgesellschaften (Finanzinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Fonds und Versorgungseinrichtungen für betriebliche Zusatzrenten, private Krankenkassen, Gegenseitigkeitsverbände, Unternehmen, die an die öffentliche Großzügigkeit appellieren, Gesellschaften, die Beteiligungsrechte oder Wertpapiere verwalten) sind nicht von der Pflicht zur Erstellung des Lageberichts befreit.

Die „kleinen Handelsgesellschaften“ werden gem. Art. L.123-16 des französischen Handelsgesetzbuchs als Gesellschaften definiert, die bei Abschluss des Geschäftsjahres zwei der drei folgenden Schwellenwerten nicht überschreiten:

  • eine Bilanzsumme von vier Millionen Euro,
  • einen Netto-Umsatz von acht Millionen Euro,
  • eine durchschnittliche Anzahl von fünfzig Angestellten während eines Geschäftsjahres.

Dabei enthält Art. D.123-200, 4. Abs. ff. des französischen Handelsgesetzbuchs Präzisierungen für die Bestimmung dieser Schwellenwerte.

Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien könnte die o.g. Vorschrift über die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung des Lageberichts ferner die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung des Berichts des Verwaltungs-bzw. Aufsichtsrats nach sich ziehen. Da dieser Punkt aber nicht durch das o.g. Gesetz geregelt wurde, sollte der Bericht des Verwaltungs-bzw. Aufsichtsrats vorsorglich weiterhin erstellt werden.

Bislang waren außerdem sämtliche Informationen betreffend den Erwerb eigener Aktien im Lagebericht der Aktiengesellschaft aufgeführt. Durch Erlass könnten Aktiengesellschaften zukünftig verpflichtet werden, diese Informationen in der Anlage zum Jahresabschluss anzugeben.